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   BVerwG, 09.03.1962 - III B 171.61   

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https://dejure.org/1962,1252
BVerwG, 09.03.1962 - III B 171.61 (https://dejure.org/1962,1252)
BVerwG, Entscheidung vom 09.03.1962 - III B 171.61 (https://dejure.org/1962,1252)
BVerwG, Entscheidung vom 09. März 1962 - III B 171.61 (https://dejure.org/1962,1252)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 22.12.1961 - VIII B 52.61

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Versäumung der

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1962 - III B 171.61
    Der beschließende Senat tritt diesem Beschlüsse, der durch denvom 22. Dezember 1961 - BVerwG VIII B 52.61 - bestätigt worden ist, bei.
  • BVerwG, 09.03.1960 - VIII B 18.60

    Vorliegen von Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bei einer nicht erfolgten

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1962 - III B 171.61
    Dies gilt auch dann, wenn die Partei mit der Einreichung der Rechtsmittelschrift einen Rechtsanwalt beauftragt hat, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinemBeschluß vom 9. März 1960 - BVerwG VIII B 18.60 - entschieden hat.
  • BVerwG, 31.01.1964 - IV C 101.63

    Wahrung einer Rechtmittelfrist durch Einwurf der Rechtsmittelschrift in das

    Dies folgt schon aus der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Nachtbriefkästen und die damit zusammenhängenden Fragen (vgl. insbesondere Bundesverwaltungsgericht - BVerwG I C 23.56 - III B 171.61 - VIII B 18.60 - und vor allem - I C 158.60 - in MDR 1962, 595, NJW 1962, 1268).
  • BVerwG, 22.02.1966 - III C 249.64
    Das hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 9. März 1962 - BVerwG III B 171.61 - zum Ausdruck gebracht.
  • BVerwG, 30.01.1964 - III C 199.61

    Feststellung eines Vertreibungsschadens an Grundvermögen - Unzulässigkeit einer

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats braucht sich ein Rechtsmittelführer ungewöhnliche Verzögerungen bei der Post nicht anrechnen zu lassen; er darf vielmehr auf eine normale Beförderung und Zustellung von Postsendungen vertrauen (Beschluß, vom 9. März 1962 - BVerwG III B 171.61 -).
  • BVerwG, 13.05.1963 - IV B 62.63

    Rechtsmittel

    Das Bundesverwaltungsgericht hat auch bereits mehrmals ausgesprochen, daß den Rechtsuchenden aus der Wahl von Einschreibesendungen als sicherer Art der Übermittlung kein Rechtsnachteil erwachsen dürfe (vgl. die Beschlüsse vom 9. März 1960, 22. Dezember 1961 und vom 9. März 1962 - BVerwG VIII B 18.60 [NJW 60, 979 = DVBl. 60, 397], BVerwG VIII B 52.61 und BVerwG III B 171.61 -).
  • BVerwG, 13.02.1964 - III C 138.62

    Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem

    Ebenso steht die Rechtsauffassung im Beschluß des erkennenden Senats vom 9. März 1962 - BVerwG III B 171.61 - dem angefochtenen Urteil nicht entgegen; dort ist zwar ausgeführt worden, eine Partei, die sich bei Einreichung einer Rechtsmittelschrift des Einschreibebriefes bediene, dürfe nicht schlechter gestellt werden als eine Partei, die dies nicht getan habe; der Senat hat aber für entscheidend gehalten, daß der Kläger nach den damals getroffenen Feststellungen damit rechnen konnte, daß sein Einschreibebrief rechtzeitig eingehen werde.
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